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Schüler, Schülerinnen nicht EU/EFTA-Staaten


Schüler, Schülerinnen
Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind
 
1. Personen, deren Einreise in die Schweiz bewilligt werden kann
Ausländische Personen, die sich vorübergehend (in der Regel nicht länger als ein Jahr) zum Zweck eines Schulbesuchs in der Schweiz aufhalten wollen.
 
2. Wichtigste Voraussetzungen, welche für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt sein müssen:
  • Ganztagesschule
    Gesuche einer (öffentlichen oder einer bewilligten privaten Ganztagesschule, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt.
  • Wiederausreise nach dem Schulbesuch
    Es muss sichergestellt sein, dass der Schüler, die Schülerin nach dem Schulbesuch die Schweiz wieder verlässt.
  • Sprachkenntnisse
    Der Schüler, die Schülerin muss genügend Sprachkenntnisse aufweisen, um dem Unterricht folgen zu können.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuch beizulegen
  • Ausführliche Begründung, weslhab der Schulbesuch in der Schweiz erfolgen soll. Ebenfalls ist zu begründen, weshalb der Schulbesuch nicht im deutschsprachigen oder französischsprachigen Ausland absolviert werden kann
  • Unterlagen über abgeschlossene Studien-, Schul- oder Berufsausbildungen
  • Bestätigung über vorhandene Kenntnisse einer Unterrichtssprache (Diplome etc.).
  • Anmeldebestätigung einer anerkannten Schule
  • Nachweis über die Bezahlung des Schulgeldes
  • Stundenplan der Schule aus dem ersichtlich ist, dass mindestens 20 Wochenstunden belegt werden
  • Nachweis der Sicherstellung der für den Lebensunterhalt und Rückreisekosten erforderlichen finanziellen Mittel durch Vorlage von Bankbelegen oder Grantieerklärung einer solventen Person mit Wohnsitz im Gesuchskanton. Dabei hat derGarant, die Garantin als Mittelnachweis die letzte Steuerrechnung, Bankbeleg(e) und einen Auszug aus dem Betreibungsregister beizulegen
  • wird der Aufenthalt aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten: Bestätigung eines in der Schweiz domizilierten Finanzunternehmens (Bank oder Post), aus der ersichtlich ist, dass genügend finanzielle Mittel für den Zweck vorhanden sind
  • schriftliche Bestätigung des Schüler, der Schülerin, dass er/sie die Schweiz nach Abschluss der Schule wieder verlassen wird
  • Bestätigung der Schule, dass der Schüler, die Schülerin einer Sprache mächtig ist, um dem Unterricht folgen zu können.
4. Abgabeort des Gesuchs und der Beilagen
Visumspflichtige Personen haben ein persönliches Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizervertretung im Ausland einzureichen. Die alleinige Einreichung von Gesuchen von in der Schweiz wohnhaften Drittpersonen sowie von persönlichen Gesuchen aus dem Inland sind nicht möglich.
Nicht visumspflichtige Personen können das Gesuch bei der zuständigen Fremdenpolizei einreichen. Das Gesuch ist mindestens 2 Monate vor dem Beginn der beabsichtigten Aus-bildung einzureichen.
 
Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.
 
Die Verrichtung jeder selbständigen und unselbständigen Arbeit ist - auch wenn sie unentgeltlich erfolgt - nicht gestattet. An Sprachschüler/-schülerin werden keine Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (auch keine Teilzeitarbeit) erteilt.
Gesuch Ausländerbewilligung (B1)    
Adresse
Bevölkerung
Neuengasse 28
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 12 25
F: 032 326 12 91
bevoelkerung@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
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