De|Fr
Familienzusammenführung, nicht EU/EFTA-Staaten


Familienzusammenführung
Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind
 
1. Personen, deren Einreise in die Schweiz bewilligt werden kann:
Alleinstehende Elternteile des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin, welche mindestens 55 Jahre alt und alle nahen Verwandten in der Schweiz wohnhaft sind.
 
2. Wichtigste Voraussetzungen, welche für die Einreise des Elternteils in die Schweiz erfüllt sein müssen:
  • Angemessene Wohnung
    Es muss eine angemessene Wohnung vorhanden sein. Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Bürgerinnen und Bürger am Wohnort gelten.
  • Erforderliche finanzielle Mittel
    Grundsätzlich muss der Elternteil des Gesuchstellers, der Gesuchsstellerin selbst über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt verfügen (Rente oder Vermögen)
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen:
  • Amtlicher Auszug aus dem Familienstandsregister, ausgehend von der Person, welche in die Schweiz übersiedeln soll. Auf dem amtlichen Auszug sind alle Kinder anzugeben.
  • Amtlicher Auszug aus dem Familienstandsregister, ausgehend von den Eltern der Person, welche in die Schweiz übersiedeln soll
  • Sofern die gesuchstellende Person verheiratet war, ist ein entsprechender Zivilstandsausweis beizubringen (Scheidungsurteil, Todesschein)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (heimatlicher Strafregisterauszug)
  • Erklärung, dass nach erfolgter Einreise weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird
  • Aufstellung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bankauszüge, Rentenbestätigungen, Steuerveranlagungen etc.) des Elternteils
  • Sofern Familienangehörige für den Unterhalt aufkommen, ist der Nachweis des steuerbaren Einkommen oder des steuerbaren Vermögens einzureichen
  • Kopie des Mietvertrages. Bei Unterkunft in der Wohnung/Haus von Familienangehörigen ist eine entsprechende Bestätigung beizulegen.
4. Abgabeort des Gesuchs mit Beilagen
Gesuche sind bei der zuständigen Fremdenpolizei einzureichen.

Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.
Familiennachzug (B3)    
Familiennachzug (B4)    
Adresse
Bevölkerung
Neuengasse 28
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 12 25
F: 032 326 12 91
bevoelkerung@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
zur Karte

  Druckversion | top |
Impressum | Disclaimer | Kontakt