De|Fr
Familiennachzug, EU/EFTA-Staaten


Familiennachzug
Angehörige von Staaten, die Mitglied der EU/EFTA sind

1. Personen, welche nachgezogen werden können:
  • Verwandt in absteigender Linie, d.h. Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder über 21 Jahren, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
  • Verwandte des Gesuchstellers oder seines Ehegatten in aufsteigender Linie, d.h. Eltern, Grosseltern, sofern der Gesuchsteller für deren Unterhalt bisher aufgekommen ist und weiterhin aufkommt.
2. Wichtigste Voraussetzungen, welche für den Nachzug erfüllt sein müssen:
  • Angemessene Wohnung
    Personen, die Familienangehörige nachziehen wollen, müssen eine angemessene Wohnung besitzen. Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Bürger am Wohnort gelten.
  • Erforderliche finanzielle Mittel
    Gesuchsteller bzw. Gesuchstellerinnen, die zu einer selbständigen Tätigkeit zugelassen oder nicht erwerbstätig sind (d.h. Stellensuchende, Rentnerinnen/Rentner, Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger) haben genügend eigene finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen

Nachzug durch Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen (C-, B- oder L-EG-EFTA)
  • Original Eheschein oder Familienbüchlein
  • Geburtsschein(e) des Kindes/der Kinder
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen IDK
  • Kopie des Mietvertrages der Wohnung
  • Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers
  • sind die Kinder über 21 Jahre alt, ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnsitzes zu erbringen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bisher für den Aufenthalt aufgekommen ist.
Nachzug durch selbständig erwerbstätige oder nicht erwerbstätige Personen (Rentner/Rentnerinnen, Studenten/Studentinnen, Schüler/Schülerinnen etc.)
  • Original Eheschein oder Familienbüchlein
  • Geburtsschein(e) des Kindes/der Kinder
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen IDK
  • Kopie des Mietvertrages der Wohnung
  • Einkommens- und Vermögensnachweis(e)
  • sind die Kinder über 21 Jahre alt, ist der Nachweis zu erbringen, dass diesen durch die Gesuchsteller Unterhalt gewährt wurde.
Für den Nachzug von Eltern, Grosseltern und Enkeln
  • Nachweis der zuständigen Behörde im Heimatland über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen IDK
  • Kopie des Mietvertrages der Wohnung
  • Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers
  • Einkommens- oder Vermögensnachweis(e) sofern der Gesuchsteller, die Gesuchsterllerin nicht erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig ist
  • Nachweis, dass den Nachzuziehenden (bei Enkeln nur über 21 Jahre) durch die Gesuchsteller Unterhalt gewährt wurde
4. Abgabeort des Gesuchs mit Beilagen
Gesuche sind bei der zuständigen Fremdenpolizei einzureichen.
 
Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.
Familiennachzug EG/EFTA (A3)    
Familiennachzug EG/EFTA (A4)    
Adresse
Bevölkerung
Neuengasse 28
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 12 25
F: 032 326 12 91
bevoelkerung@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
zur Karte

  Druckversion | top |
Impressum | Disclaimer | Kontakt