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Erwerbstätige, nicht EU/EFTA-Staaten


Erwerbstätige Aufenthalter und Aufenthalterinnen
Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind

1. Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen können:
Personen oder Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines EG/EFTA-Staates sind.

2. Wichtigste Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
  • Hochqualifizierte Spezialisten
    Für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EF/EFTA-Staates sind, werden Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur erteilt, wenn es sich um hochqualifizierte Spezialisten handelt.
  • Familienangehörige
    Für nicht hochqualifizierte Arbeitskräfte besteht nur dann die Möglichkeit eine Aufenthalts-bewilligung in der Schweiz zu erhalten, wenn sie im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gelangen. Familiennachzug ist lediglich möglich für den Ehegatten oder die Ehe-gattin und die gemeinsamen Kinder, sofern diese das 18. Altersjahr noch nicht überschrit-ten haben.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen:

Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz von weniger als einem Jahr (L-Bewilligung) oder von mehr als einem Jahr (B-Bewilligung):
  • Arbeitsvertrag, mit der Angabe ob L-Bewilligung oder B-Bewilligung
  • 2 Passfotos
  • Lebenslauf (Ausbildung und bisherige Berufsausbildung und Berufserfahrung), Diplom(e) und Zeugnis(se)
  • Kopie eines gültigen Reisepasses
  • Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen um eine hochqualifizierte Arbeitskraft im Inland (Stelle muss dem RAV gemeldet sein) und in den EG/EFTA-Staaten
  • Begründung durch den Arbeitgeber für den Bedarf der ausländischen Arbeitskraft.
Bei Einreise im Familiennachzug und beabsichtigter Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
  • Arbeitsvertrag
Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz für ausländische Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber mit Sitz in einem EG/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden (L-Bewilligung):
  • Arbeitsvertrag
  • Angaben über Ort, Art und Dauer des Einsatzes, Angaben zum Lohn des ausländischen Arbeitnehmers in der Schweiz
  • 2 Passfotos
  • Kopie eines gültigen Reisepasses
  • Bestätigung einer bisherigen mindestens einjährigen Tätigkeit in einem EG-Staat in Form einer Wohnsitz- und Arbeitgeberbestätigung über die letzten 12 Monate
  • Strafregisterauszug aus EG/EFTA-Staat
4. Abgabeort von Gesuch und Beilagen
Arbeitskräfte, welche in die Schweiz entsandt werden sollen, dürfen erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung zu Erwerbszwecken in die Schweiz einreisen (Auslandgesuch).

Sofern die betroffene Person visumpflichtig ist, muss sie vor der Einreise bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Schweizervertretung das entsprechende Visum einholen. Die entsprechende Ermächtigung dazu wird durch die Fremdenpolizei ausgestellt.

Sämtliche Gesuche sind bei der zuständigen Fremdenpolizei einzureichen.

Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.
Gesuch Ausländerbewilligung (B1)    
Arbeitsmarktliche Angaben (B2)    
Adresse
Bevölkerung
Neuengasse 28
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 12 25
F: 032 326 12 91
bevoelkerung@biel-bienne.ch
 
Detaillierte Adresse
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